Ohnehin ist unklar, mit welchen Mitteln er seinen Lebensbedarf decken wollte. Dass der Bekannte ihn von einer Flucht abhalten würde, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. 6.3 Nach dem Gesagten ist die Anordnung von Untersuchungshaft rechtens. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.