2018, N. 2 zu Art. 238 StPO, wonach die Festsetzung einer Sicherheitsleitung eine genaue Prüfung der Herkunft der angebotenen Leistung voraussetze und bei Leistungen Dritter erhöhte Anforderungen gelten würden bzw. Vorsicht geboten sei; HÄRRI, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 238 StPO). Vor diesem Hintergrund ist nicht weiter von Belang, dass der Beschwerdeführer bei einem namentlich genannten Bekannten wohnen könnte oder dass er sich selber eine Wohnung mieten würde. Ohnehin ist unklar, mit welchen Mitteln er seinen Lebensbedarf decken wollte.