Es kann somit nicht geprüft werden, ob der angebotene Betrag überhaupt ausreichend hoch wäre, um den Beschwerdeführer an einer Flucht zu hindern. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob das Geld aus rechtmässigen Quellen stammen würde. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen nicht gegeben, anstelle der Untersuchungshaft als Ersatzmassnahme die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung anzuordnen (siehe dazu auch SCHMID/JOSITSCH, in: Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art.