6 nicht in der Lage sei, Geldbeträge an seine – in finanzieller Hinsicht von ihm abhängige – Familie zu überweisen. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, bestehen keine Informationen über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, dessen Familie in Mexiko oder des Anwalts und seines – vor dem Zwangsmassnahmengericht erwähnten – Assistenten. Es kann somit nicht geprüft werden, ob der angebotene Betrag überhaupt ausreichend hoch wäre, um den Beschwerdeführer an einer Flucht zu hindern.