Zudem könnte sich der Beschwerdeführer bei der diplomatischen Vertretung seines Heimatlandes jederzeit neue Papiere beschaffen. Auch die vom Beschwerdeführer angebotene Möglichkeit der Hinterlegung einer Kaution in der Höhe von CHF 40‘000.00 vermag die künftige Anwesenheit des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nicht in genügendem Mass sicherzustellen. Die Offerte erweist sich insgesamt als zu vage, als dass auf sie eingegangen werden könnte. So fehlen nähere Angaben zu den die Kaution stellenden Personen (mexikanischer Anwalt des Beschwerdeführers sowie Familienmitglieder).