Eine Meldepflicht, die Auflage, sich in der Schweiz aufzuhalten, und der Einsatz technischer Überwachungsgeräte vermöchten den Beschwerdeführer nicht wirksam davon abzuhalten, die Schweiz zu verlassen. Mit diesen Ersatzmassnahmen könnte lediglich erreicht werden, dass eine Flucht rascher entdeckt würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 6.2.5).