Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen ist der Staatsanwaltschaft darin beizupflichten, dass die Fluchtgefahr derzeit nicht als niederschwellig bezeichnet werden kann und die angebotenen Ersatzmassnahmen eine Flucht nicht zu verhindern vermöchten. Eine Meldepflicht, die Auflage, sich in der Schweiz aufzuhalten, und der Einsatz technischer Überwachungsgeräte vermöchten den Beschwerdeführer nicht wirksam davon abzuhalten, die Schweiz zu verlassen.