Klärung des Gerichtsstands mit den Kantonen Wallis und Waadt). Dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt wäre, das Verfahren zügig fortzuführen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen ist der Staatsanwaltschaft darin beizupflichten, dass die Fluchtgefahr derzeit nicht als niederschwellig bezeichnet werden kann und die angebotenen Ersatzmassnahmen eine Flucht nicht zu verhindern vermöchten.