Die Gefahr von Überhaft wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die angeordnete Dauer von drei Monaten ist zudem mit Blick auf die geplanten Ermittlungshandlungen nicht zu beanstanden (u.a. Abklärungen im Zusammenhang mit dem zeitlichen Eintreffen des Beschwerdeführers in I.________ (Ort) bzw. den Rechnungen des Hotels D.________ ab 3. Februar 2019; parteiöffentliche Einvernahmen; Sicherstellung und Auswertung von Spuren, insbesondere der Mobiltelefone nach einer allfälligen Entsiegelung durch das Zwangsmassnahmengericht; Klärung des Gerichtsstands mit den Kantonen Wallis und Waadt).