Auch mögliche Rechtshilfemassnahmen stehen der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, gestaltet sich die Rechtshilfe mit Mexiko aufwändig. Zudem ist fraglich, ob sich der Beschwerdeführer im Fall einer Ausreise überhaupt in sein Heimatland begeben würde. Dass er im Kanton Wallis mit falschem Namen aufgetreten ist, fällt schliesslich ebenfalls erschwerend ins Gewicht. Vor diesem Hintergrund kann nicht beanstandet werden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Fluchtgefahr bejaht hat.