Seinen Angaben zufolge soll seine Familie finanziell von ihm abhängig sein, wobei er derzeit jedoch nicht in der Lage sei, Geldbeträge aufzubringen. Dass er in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte, kann nicht ernsthaft behauptet werden. Es besteht somit ernsthaft die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung die Schweiz verlassen würde. Aus dem Umstand, dass er sich angeblich oft im Schengen-Raum aufhalte, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch mögliche Rechtshilfemassnahmen stehen der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen.