_ und E.________ von Februar 2019 sind noch im Gang. Der Beschwerdeführer wird mit den Ermittlungsergebnissen zu konfrontieren sein. Für das laufende Vorverfahren ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers somit nötig. Anders als er meint, steht das Argument, wonach er trotz der Verfahren im Kanton Wallis und Kanton Waadt nicht aus der Schweiz geflüchtet sei, der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen. Seinen Aussagen zufolge ging er davon aus, dass das Verfahren im Kanton Waadt abgeschlossen ist (Einvernahme Hafteröffnung vom 1. März 2019 Z. 157). Dies ist jedoch nicht der Fall und auch das Verfahren im Kanton Wallis ist noch hängig.