Das Zwangsmassnahmengericht begründete die Fluchtgefahr mit der ausländischen Staatsangehörigkeit und der fehlenden Bindung des Beschwerdeführers zur Schweiz. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass er sich im Rahmen seiner beruflichen und politischen Aktivitäten häufig im Schengen-Raum aufhalte und dabei auch seine Tochter in der Schweiz besuche, die hier zur Schule gehe. Ab kommendem Herbst würde zudem auch sein Sohn in der Schweiz zur Schule gehen. Er habe somit ein privates Interesse daran, in der Schweiz zu sein. Auch sein bisheriges Verhalten spreche gegen die Annahme von Fluchtgefahr. Er sei nach der Ein-