Hiergegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 14. März 2019 Beschwerde und beantragte die sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft, evtl. unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 18. März 2019 – unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid – auf eine Stellungnahme. Gleichentags schloss der mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwalt C.________ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.