Es ist eine Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft seit der (ersten) Anzeigeerstattung Ende Mai 2018 nichts gemacht hat. Damit liegt eine überlange untätige Zeitspanne von 8.5 Monaten in einem sicherlich nicht als in strafrechtlicher Hinsicht komplex zu beurteilenden Fall vor. Dass die Staatsanwaltschaft schliesslich demnächst in der Sache tätig werden will, ist zu begrüssen, ändert aber nichts am Bestehen einer Rechtsverzögerung.