Im Lichte der dargestellten Rechtsprechung ist die hier zu beurteilende Rechtsverzögerungsbeschwerde begründet. Die Argumente der Generalstaatsanwaltschaft verfangen nicht. Insbesondere kann nicht gefolgert werden, dass keine Rechtsverzögerung vorliegt, nur weil die Beschwerdeführerin seit Juni 2018 weitere Eingaben eingereicht hat und seit der letzten Eingabe «erst» fünf Monate verstrichen sind. Die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft kann nicht kompensiert werden mit den weiteren Handlungen der Beschwerdeführerin. Es ist eine Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft seit der (ersten) Anzeigeerstattung Ende Mai 2018 nichts gemacht hat.