In einem weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht komplexen Fall war es mit Art. 5 Abs. 1 StPO nicht vereinbar, dass die Staatsanwaltschaft nach aussen hin während knapp neun Monaten untätig blieb (Urteil des Bundesgerichts 1B_699/2011 vom 20.02.2012 E. 2.7). Eine tote Zeit von neun Monaten wurde schliesslich selbst in einem einigermassen komplexen und umfangreichen Verfahren als Verletzung des Beschleunigungsgebots bezeichnet (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 254 vom 12.11.2013 E. 5). Im Lichte der dargestellten Rechtsprechung ist die hier zu beurteilende Rechtsverzögerungsbeschwerde begründet.