Nicht mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar war gemäss dem Bundesgericht eine staatsanwaltschaftliche Untätigkeit während über acht Monaten in einem Fall, in dem der Vorwurf der Kindesentführung bzw. des Entziehens von Unmündigen im Raum stand (Urteil des Bundesgerichts 1B_549/2012 vom 12.11.2012, E. 2.4.2). In einem weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht komplexen Fall war es mit Art. 5 Abs. 1 StPO nicht vereinbar, dass die Staatsanwaltschaft nach aussen hin während knapp neun Monaten untätig blieb (Urteil des Bundesgerichts 1B_699/2011 vom 20.02.2012 E. 2.7).