Das Beschleunigungsgebot war auch verletzt durch Untätigkeit der Staatsanwaltschaft während acht Monaten seit Anzeigeneingang (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 215 vom 25.09.2013 E. 5.2). Ebenso als Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde die Untätigkeit während mehr als sieben Monaten nach Eingang des polizeilichen Ermittlungsrapports qualifiziert (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 249 vom 13.12.2011 E. 4.3).