O., N. 10 zu Art. 5 StPO). Eine hohe Geschäftslast mit prioritär zu behandelnden Haftfällen ist bei der Beurteilung angemessener Verfahrensdauer auch zu berücksichtigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 373 vom 26. Oktober 2017). 6.2 Aus den Strafakten ergibt sich, dass die fragliche Anzeige der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung 8.5 Monate zurücklag (1. Juni 2018 bis 14. Februar 2019). In dieser Zeit nahm die Staatsanwaltschaft keine Verfahrenshandlungen vor.