In Anbetracht der gesamten Umstände liegt die verstrichene Zeit seit Eingang der Strafanzeige damit noch innerhalb des zulässigen Rahmens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. In der Replik hält die Beschwerdeführerin daran fest, dass eine Rechtsverzögerung vorliege. Darüber hinausgehend argumentiert sie jedoch – wie bereits in ihrer Eingabe vom 14. Februar 2019 – an der Sache (am Streitgegenstand) vorbei.