3. Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, die Staatsanwaltschaft habe seit Juni 2018 keine Verfahrenshandlungen vorgenommen, was unrechtmässig sei. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert wie folgt: Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung lag die fragliche Anzeige der Beschwerdeführerin achteinhalb Monate zurück. In dieser Zeit wurden unbestrittenerweise keine Verfahrenshandlungen durchgeführt. Hingegen ist zu beachten, dass in der Zwischenzeit weitere Eingaben der Beschwerdeführerin eingingen und sich die insgesamt