BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG; BGS 162.11). Das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses (Art. 382 Abs. 1 StPO) wird auch im Fall einer Rechtsverzögerungsbeschwerde vorausgesetzt. Die Beschwerdeführerin ist Strafund Zivilklägerin und hat ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Durchführung des Verfahrens innert angemessener Frist. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Die Begründung ist sehr kurz, genügt aber den Anforderungen an eine Laienbeschwerde. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.