Damit macht sie sinngemäss eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes respektive eine Rechtsverzögerung geltend. Das Schreiben wurde am 13. März 2019 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer weitergeleitet, welche mit Verfügung vom 20. März 2019 ein Beschwerdeverfahren wegen Rechtsverzögerung, evtl. Rechtsverweigerung, eröffnete. In ihrer Stellungnahme vom 4. April 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte mit – soweit ersichtlich – undatiertem Schreiben (Eingang Beschwerdekammer: 11. April 2019).