Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 120 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. April 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Beschuldigte 3 D.________ Beschuldigte 4 E.________ Beschuldigter 5 F.________ Beschuldigte 6 G.________ Beschuldigter 7 H.________ Beschuldigte 8 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern I.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen diverser Vorwürfe betreffend Mietstreitigkeit Beschwerde gegen die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (O 2018 7132) 2 Erwägungen: 1. Am 29. Mai 2018 erstattete I.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) schrift- lich bei der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Strafanzeige gegen ver- schiedene Personen und Institutionen im Zusammenhang mit einer bereits seit Jahren andauernden Auseinandersetzung, die ursprünglich auf einer Mietstreitig- keit basiert (vgl. in derselben Sache bspw. Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 14 333 vom 17. November 2014). Die Anzeige wurde am 1. Juni 2018 zur Prüfung und gesetzlichen Folgegebung an die Regionale Staatsanwalt- schaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) überwiesen. In der Folge gingen am 28. Juli 2018, am 7. September 2018 und am 10. September 2018 insgesamt fünf weitere Anzeigen bzw. Nachträge bei der Staatsanwaltschaft ein. Am 14. Fe- bruar 2019 gelangte die Beschwerdeführerin an die Generalstaatsanwaltschaft und verlangte die sofortige Ermittlung der Straftaten und die entsprechenden Bestra- fungen. Damit macht sie sinngemäss eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes respektive eine Rechtsverzögerung geltend. Das Schreiben wurde am 13. März 2019 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer weitergeleitet, welche mit Verfügung vom 20. März 2019 ein Beschwerdeverfahren wegen Rechtsverzöge- rung, evtl. Rechtsverweigerung, eröffnete. In ihrer Stellungnahme vom 4. April 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte mit – soweit ersichtlich – undatiertem Schreiben (Eingang Beschwerdekammer: 11. April 2019). 2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a Schweizeri- sche Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden wegen Rechtsverwei- gerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organi- sationsreglement des Obergerichts (OrR OG; BGS 162.11). Das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses (Art. 382 Abs. 1 StPO) wird auch im Fall einer Rechtsverzögerungsbeschwerde vorausgesetzt. Die Beschwerdeführerin ist Straf- und Zivilklägerin und hat ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Durch- führung des Verfahrens innert angemessener Frist. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Die Begründung ist sehr kurz, genügt aber den Anforderungen an eine Laienbeschwerde. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, die Staatsanwaltschaft habe seit Juni 2018 keine Verfahrenshandlungen vorgenommen, was unrechtmäs- sig sei. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert wie folgt: Zum Zeitpunkt der Beschwerdeein- reichung lag die fragliche Anzeige der Beschwerdeführerin achteinhalb Monate zurück. In dieser Zeit wurden unbestrittenerweise keine Verfahrenshandlungen durchgeführt. Hingegen ist zu beachten, dass in der Zwischenzeit weitere Eingaben der Beschwerdeführerin eingingen und sich die insgesamt 3 sechs umfangreichen handschriftlichen Strafanzeigen mit zahlreichen Beilagen gegen insgesamt acht Beschuldigte richten. Die letzte von der Beschwerdeführerin eingereichte Strafanzeige war zum Zeit- punkt der Beschwerde denn auch erst fünf Monate alt. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass eine staatsanwaltschaftliche Verfügung der zuständigen Staatsanwältin in dieser Sache unmittelbar bevor- steht. In Anbetracht der gesamten Umstände liegt die verstrichene Zeit seit Eingang der Strafanzeige damit noch innerhalb des zulässigen Rahmens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. In der Replik hält die Beschwerdeführerin daran fest, dass eine Rechtsverzögerung vorliege. Darüber hinausgehend argumentiert sie jedoch – wie bereits in ihrer Ein- gabe vom 14. Februar 2019 – an der Sache (am Streitgegenstand) vorbei. 6. 6.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Schweizerische Bundesverfassung (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurtei- lung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot oder Verbot der Rechtsverzögerung). Der gleiche Anspruch ergibt sich in zivilrechtlichen Streitigkei- ten und Strafsachen aus Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrech- te und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Überdies konkretisiert Art. 5 StPO das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser Be- stimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne Verzögerung zum Abschluss. Rechtsverzögerung liegt vor, wenn eine Behörde nicht innerhalb angemessener Zeit tätig wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als ange- messen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlau- ben. Entscheidend sind weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrens- dauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnöti- ge Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die be- schuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (vgl. zum Ganzen: BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1; 130 I 312 E. 5.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_388/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2 sowie 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 5 StPO; SUM- MERS, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 5 StPO), mithin das Verfahren resp. der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 147). Ob die Verletzung des Beschleunigungsgebots einem Mitglied der Strafbehörden zum persönlichen Verschulden gereicht oder nicht, ist unerheblich. Überlastung und strukturelle Män- 4 gel vermögen nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung und -verweigerung zu bewahren. Hingegen kann eine unvorhergesehene und vorübergehende Abwesen- heit z.B. wegen Krankheit – im Gegensatz zu einem strukturellen Personalmangel – eine Verfahrensverzögerung entschuldigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 301 vom 21. Dezember 2015 E. 5.3; WOHLERS, a.a.O., N. 10 zu Art. 5 StPO). Eine hohe Geschäftslast mit prioritär zu behandelnden Haftfällen ist bei der Beurteilung angemessener Verfahrensdauer auch zu berücksichtigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 373 vom 26. Oktober 2017). 6.2 Aus den Strafakten ergibt sich, dass die fragliche Anzeige der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung 8.5 Monate zurücklag (1. Juni 2018 bis 14. Februar 2019). In dieser Zeit nahm die Staatsanwaltschaft keine Verfahrens- handlungen vor. Eine Rechtsverzögerung nahm die Beschwerdekammer an bei einer Zeitspanne von zehn Monaten zwischen Einvernahme der Anzeigenden und formeller Eröff- nung des Verfahrens (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 73 vom 30.04.2013 E. 5.4). Das Beschleunigungsgebot war auch verletzt durch Un- tätigkeit der Staatsanwaltschaft während acht Monaten seit Anzeigeneingang (Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 215 vom 25.09.2013 E. 5.2). Ebenso als Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde die Untätigkeit während mehr als sieben Monaten nach Eingang des polizeilichen Ermittlungsrapports quali- fiziert (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 249 vom 13.12.2011 E. 4.3). Nicht mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar war gemäss dem Bundes- gericht eine staatsanwaltschaftliche Untätigkeit während über acht Monaten in ei- nem Fall, in dem der Vorwurf der Kindesentführung bzw. des Entziehens von Un- mündigen im Raum stand (Urteil des Bundesgerichts 1B_549/2012 vom 12.11.2012, E. 2.4.2). In einem weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht komplexen Fall war es mit Art. 5 Abs. 1 StPO nicht vereinbar, dass die Staatsan- waltschaft nach aussen hin während knapp neun Monaten untätig blieb (Urteil des Bundesgerichts 1B_699/2011 vom 20.02.2012 E. 2.7). Eine tote Zeit von neun Mo- naten wurde schliesslich selbst in einem einigermassen komplexen und umfangrei- chen Verfahren als Verletzung des Beschleunigungsgebots bezeichnet (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 254 vom 12.11.2013 E. 5). Im Lichte der dargestellten Rechtsprechung ist die hier zu beurteilende Rechtsver- zögerungsbeschwerde begründet. Die Argumente der Generalstaatsanwaltschaft verfangen nicht. Insbesondere kann nicht gefolgert werden, dass keine Rechtsver- zögerung vorliegt, nur weil die Beschwerdeführerin seit Juni 2018 weitere Eingaben eingereicht hat und seit der letzten Eingabe «erst» fünf Monate verstrichen sind. Die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft kann nicht kompensiert werden mit den wei- teren Handlungen der Beschwerdeführerin. Es ist eine Tatsache, dass die Staats- anwaltschaft seit der (ersten) Anzeigeerstattung Ende Mai 2018 nichts gemacht hat. Damit liegt eine überlange untätige Zeitspanne von 8.5 Monaten in einem si- cherlich nicht als in strafrechtlicher Hinsicht komplex zu beurteilenden Fall vor. Dass die Staatsanwaltschaft schliesslich demnächst in der Sache tätig werden will, ist zu begrüssen, ändert aber nichts am Bestehen einer Rechtsverzögerung. 5 6.3 Nach dem Gesagten ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Sie ist anzuweisen, in der Sache unverzüglich tätig zu werden. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten für das Be- schwerdeverfahren (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland wird angewiesen, in dieser Sache unver- züglich tätig zu werden. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, a.o. Staatsanwältin J.________ (mit den Akten) Bern, 17. April 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7