(früher) per Einschreiben versandten Strafbefehls nicht umzustossen. Angesichts dessen ist von folgender Fristberechnung auszugehen: Der erfolglose Zustellversuch fand am 26. Oktober 2018 statt, worauf die siebentägige Abholfrist am 27. Oktober 2018 zu laufen begonnen und folglich am 2. November 2018 (um 24:00 Uhr) geendet hat. Die darauffolgende zehntägige Einsprachefrist endete somit am 12. November 2018, weshalb die erst am 22. November 2018 erhobene Einsprache verspätet erfolgt und der Strafbefehl BM 18 44248 vom 24. Oktober 2018 in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.