Mit ihrem Schreiben vom 22. November 2018 bestätigte die Beschwerdeführerin überdies selbst, dass sie die Abholungseinladung Ende Oktober erhalten (gemäss Sendungsverfolgung der Post AG am 26. Oktober 2018) und somit Gelegenheit hatte, das Einschreiben bei der Poststelle vor Ablauf der Frist am 2. November 2018 abzuholen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach Erhalt des am 21. November 2018 durch die Ortspolizei überbrachten Strafbefehls umgehend Einsprache erhoben und sich mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung gesetzt hat, vermag die Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung des