Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als die Empfängerin nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt (BGE 142 IV 201 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_834/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4; 6B_314/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.4.1). Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Fehler bei der Postzustellung. Gemäss Rechtsprechung genügt indessen die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle nicht, um die zuvor erwähnte Vermutung zu widerlegen.