Wird bei einer Postzustellung per Einschreiben weder die Adressatin noch eine andere empfangsberechtigte Person angetroffen, gilt nach der Rechtsprechung eine – zwar widerlegbare – Vermutung, dass der Postangestellte ordnungsgemäss eine Abholungseinladung ausgestellt und in den Briefkasten oder ins Postfach der Empfängerin gelegt sowie das Zustelldatum korrekt registriert hat (BGE 142 IV 201 E. 2.3). Es findet in diesem Fall eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten der Empfängerin ausfällt, die den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden.