wurde, woraufhin die anwesende Polizistin die Beschwerdeführerin per Lautsprecher belehrt und sie nicht nochmals angehalten und zurück zur Station zwecks zweiter Einvernahme geführt hatte. Die Reihenfolge der Bearbeitung der beiden Anzeigerapporte vom 3. Oktober 2018 – der eine gemäss ID erstellt am 1. Oktober 2018 um 12.00 Uhr, der andere am 3. Oktober 2018 um 11.29 Uhr – durch die Polizeiangestellte ist irrelevant. Für die Annahme der erfolgten Zustellung bedarf es keines Nachweises, dass die Empfängerin die Sendung tatsächlich erhalten hat.