Die Beschwerdeführerin macht zwar in ihrer Beschwerdebegründung und in ihrer Replik geltend, dass im zweiten Anzeigerapport vom 3. Oktober 2018 vermerkt worden sei, dass sie nicht informiert worden sei, dass sie verzeigt werde. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aber korrekterweise aus, dass es zu keiner zweiten Information hinsichtlich der Verzeigung kam, weil einerseits am selben Nachmittag des 3. Oktobers 2018 ein erster Anzeigerapport mit Information der Verzeigung bereits stattgefunden hatte und weil andererseits das zweite Delikt kurze Zeit nach der ersten Einvernahme beim Verlassen des Polizeiareals begangen