3 StPO). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als abgeholt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Die Beschwerdeführerin musste offensichtlich mit einer Zustellung rechnen: Die Beschwerdeführerin macht zwar in ihrer Beschwerdebegründung und in ihrer Replik geltend, dass im zweiten Anzeigerapport vom 3. Oktober 2018 vermerkt worden sei, dass sie nicht informiert worden sei, dass sie verzeigt werde.