In ihrer Replik entgegnet die Beschwerdeführerin, die Verwechslung der Sendungsnummern wäre ein Fehler des Postangestellten gewesen und legte zwei E-Mailnachrichten bei, die die Unregelmässigkeit bei der Zustellung des Strafbefehls belegen sollen. Der Inhalt der beiden beigefügten E-Mails vom 5. April 2018 ist jedoch sehr vage. Die Postangestellten entschuldigen sich lediglich für mögliche Unregelmässigkeiten oder können nicht mit Sicherheit garantieren, dass stets eine korrekte Zustellung erfolgt sei.