Dies könne der E-Mail eines Postangestellten vom 12. März 2019 entnommen werden, der bei der Zustellung der Sendung mit der Nr. 1________ Fehler auf Seiten der Post bestätigt habe. Die Staatsanwaltschaft und das Regionalgericht wiesen in ihren Stellungnahmen richtigerweise daraufhin, dass der betreffende Strafbefehl die Sendungsnummer Nr. 2________ innehatte. In ihrer Replik entgegnet die Beschwerdeführerin, die Verwechslung der Sendungsnummern wäre ein Fehler des Postangestellten gewesen und legte zwei E-Mailnachrichten bei, die die Unregelmässigkeit bei der Zustellung des Strafbefehls belegen sollen.