Das Regionalgericht erkundigte sich mit Schreiben vom 27. Dezember 2018 bei der Post AG über die betreffende Postzustellung des Strafbefehls, welche gemäss dem Antwortschreiben vom 3. Januar 2019 als ohne Unregelmässigkeiten zugestellt galt. 3.2 In ihrer Beschwerde wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die Abholungseinladung der Post in den Briefkasten der Nachbarin gelegt worden sei. Als sie daraufhin zur Poststelle gegangen sei, sei das Einschreiben bereits retourniert gewesen. Dies könne der E-Mail eines Postangestellten vom 12. März 2019 entnommen werden, der bei der Zustellung der Sendung mit der Nr. 1______