BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Feststellung, wonach ihre Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet erfolgt sei, in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und demzufolge zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.