Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 13. März 2019 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts (nachfolgend: Kammer) Beschwerde mit den Anträgen, die Beschwerde sei gutzuheissen, die Verfügung des Regionalgerichts vom 1. März 2019 sei aufzuheben, die Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen und es sei ihr eine angemessene Entschädigung für ihre Verteidigungskosten zuzusprechen. Auf Aufforderung der Verfahrensleitung vom 19. März 2019 hin reichten sowohl die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 21. März 2019 als auch das Regionalgericht mit Schreiben vom 22. März 2019 je-