Am 1. März 2019 hielt das Regionalgericht in seiner Verfügung die Verspätung der Einsprache fest, trat nicht auf die Einsprache ein und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls BM 18 44248 vom 24. Oktober 2018 fest. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 13. März 2019 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts (nachfolgend: Kammer) Beschwerde mit den Anträgen, die Beschwerde sei gutzuheissen, die Verfügung des Regionalgerichts vom 1. März 2019 sei aufzuheben, die Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen und es sei ihr eine angemessene Entschädigung für ihre Verteidigungskosten zuzusprechen.