SR 312.0), die Rückzugsmöglichkeit und die Modalitäten eines Wiederherstellungsgesuchs aufmerksam. Am 6. Dezember 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an der Einsprache festhalte, woraufhin die Staatsanwaltschaft am 10. Dezember 2018 die amtlichen Akten zur Prüfung der Gültigkeit der Einsprache an das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) überwies. Am 1. März 2019 hielt das Regionalgericht in seiner Verfügung die Verspätung der Einsprache fest, trat nicht auf die Einsprache ein und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls BM 18 44248 vom 24. Oktober 2018 fest.