Als sie daraufhin zur Poststelle gegangen sei, sei das Einschreiben bereits retourniert gewesen. Die Staatsanwaltschaft wies mit ihrem Schreiben vom 27. November 2018 die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre Einsprache vom 22. November 2018 gegen den Strafbefehl BM 18 44248 vom 24. Oktober 2018 verspätet sei und machte sie auf die Zustellungsfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), die Rückzugsmöglichkeit und die Modalitäten eines Wiederherstellungsgesuchs aufmerksam.