Die Beschwerdeführerin erhob am 22. November 2018 Einsprache mit einem Begleitschreiben an die Staatsanwaltschaft (postalischer Eingang am 23. November 2018), in welchem die Beschwerdeführerin ausführte, dass sie vom betreffenden Strafbefehl erstmals am 21. November 2018 Kenntnis genommen habe, weil sie die Abholungseinladung erst gegen Ende Oktober erhalten habe. Als sie daraufhin zur Poststelle gegangen sei, sei das Einschreiben bereits retourniert gewesen.