innert 7-tägiger Abholfrist abgeholt hatte, retournierte die Post das Einschreiben am 5. November 2018 an die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft wies die Ortspolizeibehörde der Gemeinde E.________ mit Schreiben vom 14. November 2018 an, den Strafbefehl der Beschwerdeführerin gegen Empfangsbestätigung zuzustellen, welcher am 21. November 2018 persönlich zugestellt wurde.