5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten für das Beschwerdeverfahren (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat ausserdem Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO). Diese wird – wie verlangt – nach Ermessen festgesetzt und auf CHF 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: