Insgesamt konnte für die Beschwerdeführerin erst nach Erhalt dieser aktenkundigen Unterlagen klar sein, dass ein potenziell strafbares Verhalten der Beschuldigten vorliegt. 4.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2019 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte zu eröffnen.