5 serin bezahlt hat.» angeht, ist auch die Beschwerdekammer der Auffassung, dass sich diese Ausführungen nicht auf die Besprechung vom 8. Juli 2018 bezogen, sondern auf die in Auftrag gegebene Nachforschung bei der H.________ (Bank). Insgesamt konnte für die Beschwerdeführerin erst nach Erhalt dieser aktenkundigen Unterlagen klar sein, dass ein potenziell strafbares Verhalten der Beschuldigten vorliegt.