Was die Mutter und die Beschuldigte im späteren Verlauf der Beherbergung und Betreuung mit Blick auf die Abwicklung und Finanzierung vereinbart haben, ist unklar und entsprechend zu untersuchen. Die Generalstaatsanwaltschaft folgert überdies aus dem im Protokoll festgehaltenen Umstand, wonach der Beschwerdeführerin nicht bekannt sei, weshalb die Mutter offenbar nichts an die Kosten und Betreuung beitragen wollte, dass die Mutter auch im weiteren Verlauf der Beherbergung einer finanziellen Abgeltung nicht zugestimmt haben dürfte. Diesbezüglich ist jedoch nichts aktenkundig.