Des Weiteren hatte die Beschuldigte an der Besprechung vom 8. Juli 2018 gemäss dem Besprechungsprotokoll einzig darauf hingewiesen, dass die Mutter «zu Beginn ihres Aufenthaltes» (im Jahr 2012) nichts an die Kosten habe beisteuern wollen. Was die Mutter und die Beschuldigte im späteren Verlauf der Beherbergung und Betreuung mit Blick auf die Abwicklung und Finanzierung vereinbart haben, ist unklar und entsprechend zu untersuchen.