Auch konnte sie bei der Beschuldigten (noch) nicht die Absicht unrechtmässiger Bereicherung erkennen. Vielmehr scheint es in der Tat so, dass sie ihrer Schwester glaubte respektive glauben wollte und daher vorerst davon ausging, dass diese über das Postkonto der Mutter Rechnungen bezahlt hatte, welche im Zusammenhang mit der Beherbergung und Betreuung der Mutter standen.