Die Beschuldigte führte damals aus, dass sie mit den fraglichen Barbezügen und Zahlungen ihre Kosten habe kompensieren wollen, welche ihr im Zusammenhang mit der Beherbergung und Betreuung der Mutter angefallen seien (vgl. den Wortlaut im Besprechungsprotokoll betr. 8. Juli 2018). Gestützt auf diese Äusserungen musste die Beschwerdeführerin (noch) nicht davon ausgehen, dass die Beschuldigte die Gelder potenziell unrechtmässig verwendet hatte. Auch konnte sie bei der Beschuldigten (noch) nicht die Absicht unrechtmässiger Bereicherung erkennen.