Indessen messen die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft dem Umstand, dass die Beschuldigte anlässlich der Besprechung vom 8. Juli 2018 gegenüber den Anwesenden die Überzeugung äusserte, dass ihr das Geld zustehen würde, tatsächlich zu wenig Gewicht zu. Die Beschuldigte führte damals aus, dass sie mit den fraglichen Barbezügen und Zahlungen ihre Kosten habe kompensieren wollen, welche ihr im Zusammenhang mit der Beherbergung und Betreuung der Mutter angefallen seien (vgl. den Wortlaut im Besprechungsprotokoll betr. 8. Juli 2018).